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Art. 62 · Bauen in lärmbelasteten Gebieten

BZO Bau- und Zonenreglement Rothenburg · S. 3 · Original-PDF

35 Geschäfts-Nr.: 2019-0778 / Lauf-Nr.: 37440 Seite 3 TEIL G Rechtsschutz 35 Art. 62 Bauen in lärmbelasteten Gebieten

1 In lärmbelasteten Gebieten sind die Art. 29 - 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) zu beachten. Über einen Gestaltungsplan kann erst entschieden oder eine Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung erteilt werden, wenn die Einhaltung der massgeblichen Lärmgrenzwerte nachgewiesen ist.

2 Sind die Lärmgrenzwerte trotz Lärmschutzmassnahmen überschritten, ist der Dienststelle Umwelt und Energie ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV bei Neuerschliessungen, bzw. eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV bei Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten einzureichen. Für eine Zustimmung nach Art. 31 LSV ist zudem ein überwiegendes Interesse an der Errichtung des Gebäudes auszuweisen. Bei Parzellen, welche nach dem 1. Januar 1985 eingezont wurden, besteht keine Möglichkeit von Ausnahmen.

3 Auf den Lärmschutz-Nachweis kann verzichtet werden, wenn beispielsweise fundierte Abklärungen im Zusammenhang mit bereits genehmigten Bauvorhaben in vergleichbarer Exposition und ähnlicher Nutzung belegen, dass die massgeblichen Grenzwerte eingehalten sind.

4 Insbesondere in folgenden, nach Inkrafttreten der Umweltschutzgesetzgebung eingezonten Gebieten, ist im Rahmen der Gestaltungsplanverfahren die Einhaltung des Planungswertes nachzuweisen: Gimmermee, Bertiswil Ost. Die notwendigen Lärmschutzmassnahmen sind im Gestaltungsplan festzulegen. TEIL G Rechtsschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.