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Art. 7 · Geschosszahl

BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 4 · Original-PDF

1Als Vollgeschoss gilt jedes Stockwerk, das weder als Untergeschoss noch als Dach- oder Attikageschoss gilt.

2Als Untergeschoss gilt jedes Stockwerk, das bis Oberkante Decke (OK fertig Boden) gemessen, den Niveaupunkt nicht mehr als 1.20 m überragt.

3Das Dachgeschoss liegt unterhalb einer Linie, die durch die Verbindung der Schnittlinie von Dachoberkante und Fassade auf der Längsseite und dem First gebildet wird. Der Kniestock (aussen gemessen) darf nicht mehr als 1.00 m betragen.

4Das Attikageschoss liegt, vom Schnittpunkt der Längsfassaden mit der Dachoberkante, unter einem Winkel von 45° zurück. Vorbauten werden bei der Bestimmung des Schnittpunkts nicht berücksichtigt. Es ist nur ein Attikageschoss zulässig. Vordächer sowie Dachvorsprünge dürfen das Profil horizontal um 1.00 m und Absturzsicherungen vertikal um 1.10 m überschreiten. Rechtwinklig zur Traufe stehende Trennwände sind auf Attikageschossen zulässig. Sie sind auf eine Höhe bis zur Unterkante Fenster- / Türsturz beschränkt.

5Die Lage des Attikageschosses kann verschoben werden, wenn:

a)nachbarliche Interessen nicht erheblich beeinträchtigt werden;

b)eine gute Gesamtwirkung erzielt wird;

c)die anrechenbare Geschossfläche die Fläche nicht übersteigt, die bei einer Ausführung gemäss Abs. 4 möglich wäre.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.