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Art. 2 · Organe und Zuständigkeit

BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 3 · Original-PDF

1Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen. Er wählt die fachlich ausgewogen zusammengesetzte Baukommission und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einer der folgenden Behörden zugewiesen sind.

2Die Baukommission:

a)stellt dem Gemeinderat Antrag, wenn dieser zuständig ist;

b)entscheidet über Baugesuche, wenn das ordentliche oder vereinfachte Verfahren angewendet wird und keine Einsprachen zu entscheiden sind. Davon ausgenommen sind Baugesuche für haustechnische Anlagen.

3Die Bauverwaltung:

a)berät Grundeigentümer, Bauherren und Verwaltungsstellen;

b)bereitet die Geschäfte von Baukommission und Gemeinderat vor;

c)entscheidet über Gesuche, wenn das Meldeverfahren angewendet wird, sowie über Gesuche für haustechnische Anlagen (Feuerungen, Abgasanlagen, Wärmepumpen, Solaranlagen, etc.);

d)vollzieht die Beschlüsse von Baukommission und Gemeinderat;

e)übt die örtliche Bauaufsicht aus.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.