Art. 2 · Organe und Zuständigkeit
BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 3 · Original-PDF
1Dem Gemeinderat obliegt die Aufsicht über das Planungs- und Bauwesen. Er wählt die fachlich ausgewogen zusammengesetzte Baukommission und entscheidet über alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einer der folgenden Behörden zugewiesen sind.
2Die Baukommission:
a)stellt dem Gemeinderat Antrag, wenn dieser zuständig ist;
b)entscheidet über Baugesuche, wenn das ordentliche oder vereinfachte Verfahren angewendet wird und keine Einsprachen zu entscheiden sind. Davon ausgenommen sind Baugesuche für haustechnische Anlagen.
3Die Bauverwaltung:
a)berät Grundeigentümer, Bauherren und Verwaltungsstellen;
b)bereitet die Geschäfte von Baukommission und Gemeinderat vor;
c)entscheidet über Gesuche, wenn das Meldeverfahren angewendet wird, sowie über Gesuche für haustechnische Anlagen (Feuerungen, Abgasanlagen, Wärmepumpen, Solaranlagen, etc.);
d)vollzieht die Beschlüsse von Baukommission und Gemeinderat;
e)übt die örtliche Bauaufsicht aus.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.