Art. 12 · Strassenabstand
BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 6 · Original-PDF
1Wo keine Baulinien bestehen, haben Bauten folgende Abstände ab Strassengrenze einzuhalten:
a)Gemeindestrasse 1. Klasse: 4.00 m
b)Gemeindestrasse 2. Klasse: 4.00 m
c)Gemeindestrasse 3. Klasse: 3.00 m
d)Gemeindeweg 1. Klasse: 2.00 m
e)Gemeindeweg 2. Klasse: 1.00 m
f)Gemeindeweg 3. Klasse: 1.00 m
2Die Strassenabstände entlang Kantonsstrassen sowie Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse gehen den Grenzabständen nach diesem Reglement vor. Gegenüber allen anderen klassierten Strassen und Wegen sind zu den Strassenabständen ebenfalls die Grenzabstände auf die Achse der Strassen oder Wege einzuhalten.
3Anlagen, die nicht dem Verkehr dienen wie tote Häge, Einfriedungen, Stützkonstruktionen, etc. dürfen bis zu einer Höhe von 1.2 m mit einem Abstand von 0.5 m zur Strassengrenze gemäss Art. 107 StrG erstellt werden, über 1.2 m vergrössert sich der Abstand um die Mehrhöhe.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.