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Art. 10 · Grenzabstand

BZO Baureglement der Gemeinde Rorschacherberg, Gesamtschau mit Tabelle Regelbauweise und Erlaeuterungsskizzen · S. 5 · Original-PDF

1Der grosse Grenzabstand ist gegenüber der Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Seiten einzuhalten. Bei gleichwertigen Fassaden kann die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden, bewilligt werden. In Zweifelsfällen bestimmt die Bewilligungsbehörde die für den grossen Grenzabstand massgebliche Gebäudeseite.

2Steht die Hauptwohnseite schräg oder ist versetzt zur Grenze, so kann der grosse Grenzabstand flächengleich ausgemittelt werden, vorausgesetzt der kleine Grenzabstand wird nirgends unterschritten.

3Böschungen, Stützkonstruktionen, etc. haben bis 1.2 m Höhe einen Grenzabstand von 0.50 m, darüber zusätzlich die Mehrhöhe einzuhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn sind kleinere Abstände oder grenzüberschreitende Lösungen zulässig. Sie sind auf eine Höhe von 2 m gegenüber dem gewachsenen Terrain beschränkt. Bei guter Einpassung in das Gelände kann die Baubehörde höhere Aufschüttungen bewilligen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.