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Art. 3.4.1

BZO Rorbas · S. 16 · Original-PDF

3.4.1 Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen sowie in verdichteten Einfamilienhausüberbauungen sind besonnte, verkehrssichere Kinderspiel- und Ruheflächen anzulegen. Sie haben mindestens 15% der Wohnungsfläche gemäss GWR* aufzuweisen. Die Kinderspiel- und Ruheflächen sind durch eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung vor Baubeginn zu sichern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.