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Art. 3.3.1 · Das gewachsene Terrain darf um höchstens 1.00 m

BZO Rorbas · S. 16 · Original-PDF

3.3.1 Das gewachsene Terrain darf um höchstens 1.00 m abgegraben bzw. aufgeschüttet werden. In Hanglagen und Geländemulden sind Abweichungen zulässig. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus-, Kellerund Garagenzugänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.