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Art. 2.1.6.13 · Aussenantennen sind nur gestattet, wenn das Interesse

BZO Rorbas · S. 8 · Original-PDF

2.1.6.13 Aussenantennen sind nur gestattet, wenn das Interesse der Informationsfreiheit jenes des Ortsbildschutzes überwiegt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.