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Art. 2.1.6.11 · Die Fenster von schwarz markierten und schraffierten
BZO Rorbas · S. 7 · Original-PDF
2.1.6.11 Die Fenster von schwarz markierten und schraffierten Gebäuden haben in der Regel hochrechteckige Formen aufzuweisen und sind nur als Holz- oder HolzMetallfenster erlaubt. Zwei- und mehrflügelige Fenster mit Einfassungen aus Holz, Stein oder Kunststein sowie Sprosseneinteilung und Fensterläden können verlangt werden, sofern dies aus Gründen des Ortsbildschutzes angebracht erscheint.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.