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Art. 2.1.6.1 · Hauptgebäude haben, soweit nicht andere bestehende
BZO Rorbas · S. 6 · Original-PDF
2.1.6.1 Hauptgebäude haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit in der Regel beidseitig gleicher Neigung (40° - 45°) aufzuweisen. Bei bestehenden Gebäuden mit anderer Dachneigung kann diese für Anbauten und benachbarte Gebäude zur Einpassung in das Ortsbild übernommen werden. Aufschieblinge mit geringerer Dachneigung sind zulässig. Für besondere Gebäude im Sinne des PBG sind auch andere Dachformen zulässig. Flachdächer jedoch nur, wenn damit eine bessere Einordnung erreicht werden kann.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.