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Art. 2.1.5.1 · Die Baubehörde kann den Abstand von Strassen und Wegen für sämtliche Gebäude …

BZO Rorbas · S. 6 · Original-PDF

2.1.5.1 Die Baubehörde kann den Abstand von Strassen und Wegen für sämtliche Gebäude bis auf minimal 2.50 m reduzieren oder vorschreiben, sofern dies im Interesse des Ortsbildes liegt und eine gute Einordnung sowie die Verkehrssicherheit gewährleistet sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.