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Art. 2.1.1 · Ziel und Zweck
BZO Rorbas · S. 4 · Original-PDF
2.1.1 Ziel und Zweck Die Kernzonenbestimmungen bezwecken den Erhalt der Eigenheit des Ortsbildes in seiner typischen Siedlungsstruktur sowie die ortsbaulich verträgliche Einordnung von guter, zeitgemässer Architektur. Der Schutz von Einzelobjekten erfolgt durch Schutzmassnahmen gemäss § 205 PBG. Das kommunale Bauinventar ist zu berücksichtigen. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.