Art. 36 · Bepflanzung
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 25 · Original-PDF
1Bei der Gartengestaltung, bei der Bepflanzung von Anlagen, namentlich von Lager-, Abstell-, Park- und Freiflächen, sowie bei der Begrünung von Bauten wie Flachdächern, Stützmauern und Stützkonstruktionen sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
2Dabei ist die Eingliederung in das Landschaftsbild besonders zu beachten. Die zuständige Stelle kann diesbezüglich einen Umgebungsgestaltungsplan verlangen.
3In landschaftlich exponierten Lagen und an Siedlungsrändern sind erhöhte Anforderungen an die Einpassung in das Landschaftsbild zu erfüllen.
4Die zuständige Stelle kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen über Bepflanzungen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes verfügen und die Pflanzung von Einzel- oder Alleebäumen verlangen.
5Invasive standortfremde Pflanzen (Neophyten) dürfen nicht verwendet werden und sind dort, wo bereits vorhanden, durch die Grundeigentümer zu bekämpfen. Die Gemeinde ordnet die Bekämpfungsmassnahmen an und setzt den betroffenen Grundeigentümern unter Androhung der Ersatzvornahme eine angemessene Frist. Rechtskräftig verfügte Massnahmen, welche innert Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss durchgeführt werden, lässt sie auf Kosten der Grundeigentümer durch Dritte vornehmen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.