Art. 35 · Dachgestaltung
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 24 · Original-PDF
(§ 36 Abs. 2 Ziff. 3 PBG, § 35 PBV)
1Dächer sind in Form, Farbe und Materialisierung so zu gestalten, dass sie eine ruhige Gesamtwirkung im Quartier gewährleisten.
2Für Solaranlagen auf Dächern gelten die Vorgaben der Raumplanungsrechts des Bundes sowie die kantonalen Richtlinien Solaranlagen.
3Flachdächer ab einer Fläche von 30 m2 sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht als Terrasse oder für die Energiegewinnung genutzt werden. Die zuständige Stelle kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen, z.B. wenn die Pflicht zur Dachbegrünung zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand führen würde.
4Dachaufbauten (Lukarnen, Dacheinschnitte, Dachfenster) sowie ein Querfirst sind zulässig, wenn
a.sich eine ästhetisch und architektonisch gute Lösung ergibt,
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b.der Abstand zwischen Dachaufbauten und den seitlichen Fassaden mindestens 2 m und zum First mindestens 0.5 m beträgt,
c.die Gesamtlänge höchstens 1/3 der zugeordneten Fassadenlänge beträgt.
5Technisch bedingte Aufbauten dürfen nur dann über die zonengemäss zulässigen Höhen hinausragen, wenn sie technisch nicht anderweitig realisiert werden können.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.