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Art. 25 · Freihaltezone
BZO Bau- und Zonenreglement · S. 19 · Original-PDF
(§ 58 PBG)
1Die Freihaltezone dient insbesondere der Sicherung von Grundwasserschutzzonen und der Freihaltung von Bach-, Fluss- sowie Seeufern.
2Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die dem Zonenzweck entsprechen und mit den einschlägigen Vorschriften des Bundes sowie des Kantons konform sind.
3In der Freihaltezone Gewässerraum bestimmt sich die zulässige Nutzung nach Art. 41c GSchV und § 11e der Kantonalen Gewässerschutzverordnung20 (KGSchV).
4Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.