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Art. 19 · Abbauzone

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 16 · Original-PDF

(§ 59b PBG)

1Die Abbauzone ist für den Betrieb eines Sandsteinbruches bestimmt.

2Zulässig sind Bauten und Anlagen, die für den Betrieb des Steinbruches erforderlich sind. Deren Standort, Grösse und Gestaltung sind so zu wählen, dass sie sich optimal in die Landschaft einfügen und wertvolle Naturstandorte nicht beeinträchtigen. Betrieb und Gestaltung des Steinbruches sind periodisch mit der zuständigen kantonalen Stelle abzusprechen.

3Während des Abbaus sind immer mindestens 15 % der Grube als ökologische Ausgleichsflächen zu unterhalten. Mindestens 15 % der Abbaufläche sind als ökologische Ausgleichsflächen langfristig zu sichern. Der Erhalt dieser naturnahen Lebensräume ist durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sicherzustellen.

4Ein möglichst grosser Anteil der Rekultivierung hat die Qualität von Fruchtfolgeflächen aufzuweisen. Beanspruchte Fruchtfolgeflächen sind wieder herzustellen oder zu kompensieren.

5Für die Auffüllung darf nur unverschmutztes Aushubmaterial und Geschiebematerial aus dem Charenbach verwendet werden. Im Übrigen richtet sich die Auffüllung nach der Abbaubewilligung.

6Nach Abschluss des Rohstoffabbaus und der Rekultivierung ist die betroffene Fläche im Zonenplanverfahren wieder der Landwirtschaftszone oder einer anderen, für die Nachnutzung geeigneten Zone zuzuführen.

7Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.