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Art. 18 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 15 · Original-PDF

(§ 54 PBG)

1In der Landwirtschaftszone gelten die kantonalen und bundesrechtlichen Vorschriften.

2Standort, Dimension, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bebauung gut einordnen. Neue landwirtschaftliche Bauten sind möglichst in Hofnähe zu erstellen.

3Die geologisch-geomorphologischen Landschaftselemente von regionaler Bedeutung gemäss kantonalem Inventar sind soweit möglich zu erhalten. Sie sind im Zonenplan orientierend dargestellt.

4Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. 17 SR 814.201 18 SRL 760

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.