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Art. 10 · Arbeitszonen

BZO Bau- und Zonenreglement · S. 10 · Original-PDF

(§ 46 PBG)

1In den Arbeitszonen sind folgende Nutzungen zulässig:

a.Arbeitszone A: Gewerbebetriebe, die nicht oder nur mässig stören, und Bürobauten, die ein Verkehrsaufkommen von maximal 15 Fahrten DTV pro 100 m2 realisierter Hauptnutzfläche aufweisen. Entlang der Bahnhofstrasse sind Nutzungen des Sexgewerbes nicht zulässig.

b.Arbeitszone B: Industrie- und Gewerbebetriebe, die in anderen Zonen nicht zulässig sind, arbeitsplatzintensiv sind und ein geringes Güterverkehrsaufkommen aufweisen, sowie Bürobauten, die ein Verkehrsaufkommen von maximal 15 Fahrten DTV pro 100 m2 realisierter Hauptnutzfläche aufweisen.

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c.Arbeitszone C: Industrie- und Gewerbebetriebe mit güterverkehrsintensiven Nutzungen, die ein Verkehrsaufkommen von maximal 3 Fahrten DTV pro 100 m2 realisierter Hauptnutzfläche aufweisen.

d.Arbeitszone D: Nutzungen, die in einem engen betrieblichen Zusammenhang zur Papier- und Folienproduktion stehen, und die in der Arbeitszone C zulässigen Nutzungen.

2Detailhandelsbetriebe sind nur in den Arbeitszonen A und B zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit einem in der Zone ansässigen Produktions-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb stehen und die Nettofläche (gemäss § 169 Abs. 4 PBG) nicht mehr als 20% der gewerblichen Hauptnutzfläche, jedoch maximal 500 m2 beträgt.

3In der Arbeitszone A ist im Gebiet Oberfeld der Lebensmittelverkauf in Abweichung von Abs. 2 bis zu einer Nettofläche von gesamthaft 1'500 m2 und ein Verkehrsaufkommen von mehr als 15 Fahrten DTV pro 100 m2 realisierter Hauptnutzfläche zulässig.

4Neue Fachmarktzentren sind in den Arbeitszonen nicht zulässig.

5Wohnungen sind in den Arbeitszonen nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Wohnungen für Betriebsinhaber und für betrieblich an den Standort gebundenes Personal.

6Entlang der Kantonsstrasse sind flächenintensive Bauweisen und Nutzungen, die vergleichsweise wenig Arbeitsplätze generieren, nicht zulässig. Nicht zulässig sind namentlich:

a.Reine Lagernutzungen,

b.Zelte und Container,

c.Parkplätze,

d.Autohandel ohne Zusammenhang mit Garagenbetrieb.

7In den Arbeitszonen A, B und C gelten folgende Höchst- und Mindestmasse:

Arbeitszone A Arbeitszone B Arbeitszone C max. Gesamthöhe 12.0 m 20.0 m 20.0 m max. Fassadenhöhe frei 17.0 m frei min. Fassadenhöhe für Neu- und Ersatzbauten15 16 8.0 m 13.5 m 10.5 m Grenzabstand 4.0 m 5.0 m 5.0 m max. Überbauungsziffer 0.65 0.65 0.65 min. Grünflächenziffer 0.15 0.15 0.15

15Ausgenommen Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. 1 Bst. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen.

16Im Rahmen einer Gesamtkonzeption kann bei einzelnen Gebäuden oder Gebäudeteilen von der minimalen Fassadenhöhe abgewichen werden.

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8In der Arbeitszone D werden die Bau- und Gestaltungsvorschriften vom Gemeinderat von Fall zu Fall festgelegt. Dabei sind die Anforderungen des Schutzes von Orts- und Landschaftsbild sowie weitere öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Im gemäss Zonenplan bezeichneten Bereich des Fabrikkanals sind standortgebundene industrielle Bauten und Anlagen unter Vorbehalt des übergeordneten Rechts zulässig. Der Abstand von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes. Vorbehalten bleibt Art. 25 Abs. 3 BZR.

9Bauten und Anlagen sowie Abstell- und Lagerplätze sind durch Bepflanzungen gut ins Landschaftsbild einzugliedern. Die zuständige Stelle kann einen Plan für die Umgebungsgestaltung verlangen. Es sind einheimische, standortgerechte Bäume und Sträucher zu verwenden.

10In der Arbeitszone A gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe III. In den übrigen Arbeitszonen gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.