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Art. 52 · Reklamen und Antennen
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 28 · Original-PDF
Reklamen, Schaukästen, Antennen, Parabolspiegel, Warenautomaten, Beleuchtungen und dergleichen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu verweigern, wenn diese Einrichtungen die Umgebung beeinträchtigen oder die Verkehrssicherheit gefährden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.