Art. 10 · Kantonale Bauvorschriften
BZO Bauordnung der Einwohnergemeinde Risch · S. 6 · Original-PDF
Wohnhygiene
1Die Situierung der Bauten hat die Belichtung und Besonnung zu berücksichtigen.
Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig.
2Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens 6.0 m2 ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mind. 2.30 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme von Küchen, eine Bodenfläche von mind. 10.0 m2 aufweisen.
3Für jede Wohnung sind ausreichende Aufbewahrungsmöglichkeiten im Keller
oder Estrich etc. zu schaffen. In Mehrfamilienhäusern müssen die Abstellräume
pro Wohnung gesamthaft mindestens 5 m2 gross sein. Der Gemeinderat kann
die Mindestfläche nach Massgabe der Wohnungsfläche vergrössern.
4Wohn- und Schlafräume müssen mit Fenstern versehen sein, die unmittelbar ins
Freie führen und geöffnet werden können. Ausgenommen sind Fenster, die sich gegen Wintergärten öffnen lassen. Die Fensterfläche eines Raumes hat mindestens einen Zehntel seiner Bodenfläche zu betragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.