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Art. 6 · Eingliederung in die Landschaft und das Ortsbild

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 6 · Original-PDF

Allgemein

1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung (Bau-, Fassaden-, Terrain- und Dachgestaltung, Farbgebung usw.) vorzüglich in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.

2Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen. Externe Beratung

3Der Gemeinderat kann zur Beurteilung von Bauvorhaben bezüglich gestalterischer Eingliederung, rechtlicher und technischer Fragen unter Kostenfolge zu Lasten der Bauherrschaft externe Fachexperten beiziehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.