Art. 48 · Fledermausquartiere
BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 21 · Original-PDF
1Bauliche Eingriffe an den Gebäudeteilen mit Fledermausquartieren sind bewilligungspflichtig, insbesondere:
a)der Umbau von Räumen, die als Fledermausquartiere dienen;
b)das Anbringen von Wärmedämmungen in der Dachkonstruktion (im Bereich der Sparren);
c)der Einbau eines Unterdaches und
d)das Ändern der Dachdeckung und des Dachdeckungsmaterials. Der Gemeinderat entscheidet über die Bewilligung und allfällige Auflagen unter Beizug eines Fledermausschutzspezialisten.
2Das Verwenden von fledermaustoxischen Präparaten, sowie eine übermässige Beleuchtung im Bereich der Fledermausquartiere sind verboten.
3Weitere Vorkommen von Fledermausquartieren sind dem Gemeinderat zu melden. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen. IV. Baubewilligungsverfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.