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Art. 47 · Naturobjekte, punktbezogen

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 20 · Original-PDF

Naturobjekte, punktbezogen

1Folgende Objekte aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Natur- und Landschaftsobjekte werden als Naturobjekte ausgewiesen:

a)4 Kirschbäume, Halten;

b)2 Eschen, Hüseren;

c)eine Bergulme, Grossgehren;

d)2 Eschen, obere Stapfen;

e)wertvoller Stein, obere Stapfen;

f)landschaftsprägende Bestockung mit Buchen, obere Stapfen Ost;

g)landschaftsprägende Bestockung mit Buchen, obere Stapfen West;

h)Fuchsstein, obere Stapfen; i) ein Bergahorn, Chrüz.

2Naturobjekte sind zu erhalten und traditionsgemäss zu unterhalten. Die Ziele und Massnahmen gemäss den jeweiligen Objektblättern des kommunalen Inventars der schützenswerten Natur- und Landschaftsobjekte (Anhang 2) sind verbindlich.

3Für den Ersatz der Kirschbäume leistet die Gemeinde nur Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge nach dem Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (LSG, SRSZ 721.110), wenn der Bewirtschafter einen schriftlichen Antrag stellt. Der Gemeinderat schliesst zu diesem Zweck Verträge ab.

4Die Beseitigung von Naturobjekten, oder Teilen davon, bedarf einer Bewilligung des Gemeinderates. Bei der Beseitigung von Naturobjekten, oder Teilen davon, ist einen Ersatz zu leisten. Die Festlegung des Ersatzes ist Bestandteil der Bewilligung des Gemeinderates.

16 Baureglement Gemeinde Riemenstalden

5Wird der zur Erhaltung der Schutzobjekte nötige Unterhalt unterlassen, wird der Gemeinderat auf Kosten des Pflichtigen den Unterhalt besorgen oder besorgen lassen.

6Wer ein geschütztes Objekt beschädigt oder entfernt, wird vom Gemeinderat verpflichtet:

a)die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b)die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;

c)angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist; oder

d)zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.