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Art. 42 · Landschaftsschutzzone

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 18 · Original-PDF

1Folgende Objekte aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Natur- und Landschaftsobjekte werden als Landschaftsschutzzone ausgewiesen:

a)Landschaft, Gütsch

b)Landschaft, Chatzenschwanz

c)Schrattenkalk-Formationen, Süfass

d)Bergsturzablagerung, Tüfelslaui

e)Landschaft, bi den Seen

2Es gilt ein generelles Bauverbot. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Diese kann erteilt werden, wenn:

a)der Eingriff für den Erhalt der Landschaftsschutzzone notwendig ist;

b)durch den Eingriff der Schutzzweck nicht gefährdet wird, oder

c)ein überwiegendes Interesse nachgewiesen wird.

3Die Landschaften und deren charakteristische Elemente, welche mit der Landschaftsschutzzone überlagert sind, sind zu erhalten und zu unterhalten.

4Eingriffe, welche die landschaftsprägenden Elemente wie beispielweise Felsen und Schuttfächer gefährden, sind untersagt. Insbesondere ist die Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen verboten.

5Die Ziele und Massnahmen gemäss den jeweiligen Objektblättern des kommunalen Inventars der schützenswerten Natur- und Landschaftsobjekte (Anhang 2) sind verbindlich.

6Wird der zur Erhaltung der Schutzobjekte nötige Unterhalt unterlassen, wird der Gemeinderat auf Kosten des Pflichtigen den Unterhalt besorgen oder besorgen lassen.

7Wer ein geschütztes Objekt beschädigt, wird vom Gemeinderat verpflichtet:

a)die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b)die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;

c)angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist, oder

d)zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuerstatten.

14 Baureglement Gemeinde Riemenstalden F. Linienbezogene Festlegungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.