Art. 41 · Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung
BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 17 · Original-PDF
Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung
1Die Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung bezeichnet die Gebiete mit erheblicher Gefährdung. Neubauten und der Wiederaufbau von Bauten sind grundsätzlich verboten.
2Wesentliche Umbauten von bestehenden Gebäuden können nur bewilligt werden, wenn gleichzeitig mit baulichen Massnahmen das Schadenrisiko auf ein Minimum reduziert wird und die Anzahl der gefährdeten Personen nicht erhöht wird. 13 Baureglement Gemeinde Riemenstalden
3Standortgebundene Bauten können als Ausnahme bewilligt werden, wenn sie mit sichernden Massnahmen vor Zerstörung und Schaden geschützt werden.
4Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.