Art. 39 · Gefahrenzone mit geringer Gefährdung
BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 17 · Original-PDF
Gefahrenzone mit geringer Gefährdung
1Die Gefahrenzone mit geringer Gefährdung bezeichnet die Gebiete mit verschiedenen Gefährdungen als Hinweis. Der Schutz des eigenen Gebäudes liegt in der Eigenverantwortung. Da der Schutz meist mit einfachen Massnahmen realisiert werden kann, wird dem Bauherrn empfohlen, die Gefährdung mit den Auflagen analog der Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung zu eliminieren.
2Ein Nachweis ist nur bei einer möglichen Gefährdung Dritter und bezüglich umweltgefährdender Materialien zu erbringen.
3Bei sensiblen Objekten, insbesondere bei wichtigen Versorgungseinrichtungen oder grossen Warenlagern, gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.