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Art. 10 · Mobilfunkanlagen

BZO Baureglement Gemeinde Riemenstalden · S. 7 · Original-PDF

1Mobilfunkanlagen haben sich gut in das Landschaftsbild einzufügen.

2Mobilfunkanlagen, die nicht mehr genutzt werden, sind zu entfernen.

3Vor der Erteilung einer Baubewilligung für Mobilfunkanlagen ist folgendes Verfahren erforderlich: 1) Der Gesuchsteller teilt der Gemeinde mit, wo er die Absicht hat, einen neuen Mobilfunkstandort zu erstellen. Zusätzlich liefert er die Resultate der technischen und wirtschaftlichen Prüfung der Mitbenutzung der schon vorhandenen Standorte von Mitbewerbern und bezeichnet die Flächen im Umkreis von 1’000 m, wo anstelle des geplanten Standortes ebenfalls eine funktionstechnisch gute Versorgung erfolgen könnte. 2) Der Gemeinderat prüft, beurteilt und bezeichnet mögliche Alternativstandorte im bezeichneten Suchkreis mit entsprechender Begründung zuhanden des Gesuchstellers. 3) Der Gesuchsteller prüft die vom Gemeinderat bezeichneten Alternativstandorte hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Machbarkeit und teilt die Resultate dem Gemeinderat mit. 4) Stehen aufgrund der Standortevaluation mehrere gleichwertige Standorte zur Verfügung, kann der Gemeinderat den aus seiner Sicht optimalen Standort bezeichnen. Der Gesuchsteller reicht das Baugesuch mit dem Standort aus Punkt 3 bzw. 4 bei der Gemeinde ein.

4Ab Eingang der schriftlichen Unterlagen über den geplanten Standort hat der Gemeinderat 6 Wochen Zeit, um Alternativstandorte zu bezeichnen. C. Umgebungsgestaltung, Konstruktion und Hygiene

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.