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Art. 96

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 29 · Original-PDF

1Strassenlinien bezeichnen die Grenzen der für Autos offenen Strassen; Weglinien die Grenzen von Verkehrswegen, die nicht für Autos bestimmt sind.

2Strassen- und Weglinien können bezeichnen: a) Grundstücke oder Grundstücksteile, die erst abgetreten werden müssen, wenn die darauf stehenden Bauten und Anlagen beseitigt sind (Baufluchtlinien). b) Teile öffentlicher Strassen oder Wege auf Grundstücken unter Arkaden (Arkadenlinien).

3Baulinien bestimmen, wo die Fluchten von Randbebauungen an Strassen und an den zur Grundstück­ serschliessung bestimmten Wegen zu verlaufen haben. A.II.1.b) Erschliessungsplan * § 97 *

1Strassen-, Weg- und Baulinien müssen auf einem Erschliessungsplan beruhen.

2Der Erschliessungsplan legt fest: 1. Das Längen- und das generelle Querprofil der Strasse oder des Weges. 29 Bau- und Planungsgesetz 730.100 2. Die Bebaubarkeit der Strasse. 3. Die Masse des Raumes unter Arkaden.

3Der Erschliessungsplan kann festlegen: 1. Die Höhe der Baulinien. 2. Baugrenzen an Wegen und nicht bebaubaren Strassen. 3. Die Gestaltung und Ausstattung der Strasse oder des Weges. 4. Grünflächen und Grünanlagen. 5. Die Belastbarkeit von Bauten unter Strassen und Wegen. 6. Vorkehren für Behinderte. 7. Abweichende Vorschriften über das Bauen an den Baulinien und über die Nutzung von Vorgärten A.II.1.c) Projektierungsvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.