← BZO Riehen · Inhaltsverzeichnis

Art. 95

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 29 · Original-PDF

1Durch Zonenpläne werden festgelegt: 1. Baugebiete und Gebiete ausserhalb der Bauzonen. 2. Die Zonen und Gebiete, für die dieses Gesetz Vorschriften enthält. 3. Nach anderen Gesetzen festzulegende Zonen und Gebiete. 4. Die zulässigen Arten der baulichen Nutzung wie Wohnen und Gewerbe. 5. Gebiete in Wohn- und Gewerbezonen, in denen Nutzungen nach den für die Zone 7 gel­ tenden Vorschriften bewilligt werden können.

2Zonenpläne orientieren über Gebiete, die als Allmend, Wald oder Bahnareal bezeichnet sind oder in denen Bebauungspläne gelten.

3Die Landgemeinden können weitere Nutzungszonen festlegen und die dazu gehörenden Vorschriften erlassen. 3.A.II. Linienpläne 3.A.II.1. Strassen-, Weg- und Baulinien A.II.1.a) Definitionen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.