← BZO Riehen · Inhaltsverzeichnis

Art. 155

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 45 · Original-PDF

1Die Gemeinden bestimmen den Zeitpunkt der Erschliessung nach den Regeln des Bundesrechts.

2Sie erschliessen unverzüglich, wenn die von ihnen und den Beitragspflichtigen zu tragenden Kosten­ anteile zinslos vorgeschossen oder sichergestellt werden.

3Strassen, Anlagen für die Energie- und die Wasserversorgung und Kanalisationen dürfen nicht später betriebsbereit sein als die Bauten und Anlagen, die sie erschliessen sollen. 1.3. Verfahren 3.a) Baubeschluss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.