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Art. 154
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 45 · Original-PDF
1Der Kanton sorgt für a) die wichtigsten Strassenverbindungen von Kantonsteilen untereinander und mit ausser kantonalen Gebieten (Kantonsstrassen); b) die zur Grundstückserschliessung nötigen Wasser- und Energieversorgungsanlagen; c) Kanalisationen, die ausschliesslich der Entwässerung von Kantonsstrassen dienen; d) die Reinigung der durch die öffentliche Kanalisation abgeleiteten Abwässer.
2Der Kanton kann Erschliessungsaufgaben durch Vertrag den Gemeinden oder Dritten übertragen. 1.2. Zeitpunkt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.