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Art. 141
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 42 · Original-PDF
1Die Berechtigten können die Zuteilung eines Grundstücks bis zum Ende der Auflage des Zuteilungs planes ausschlagen.
2Die Umlegungskommission lässt ausgeschlagene Grundstücke versteigern. Die Berechtigten haben Anspruch auf den Erlös. Sie tragen die Versteigerungskosten. Weitergehende Ansprüche sind ausge schlossen. A.VIII. Planauflage
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.