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Art. 8 · Bauweise

BZO Richterswil · S. 6 · Original-PDF

Geschlossene Bauweise und Sichtbarkeit von Untergeschossen 1) Die geschlossene Bauweise ist zulässig. Die Gesamtlänge darf die in der jeweiligen Zone zulässige Gebäudelänge nicht überschreiten. 2) Untergeschosse dürfen insgesamt höchstens bis zur Hälfte ihrer Fassadenfläche sichtbar sein.

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Bau- und Zonenordnung Art. 8 Abstellplätze für zweirädrige Fahrzeuge Zusätzliche Abstellplätze von zweirädrigen Fahrzeugen Wo aufgrund der Nutzung der Bauten mit regelmässigem Abstellen von zweirädrigen Fahrzeugen zu rechnen ist, können dafür zusätzliche Abstellplätze an geeigneter Lage verlangt werden.

III Gemeinschaftsanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.