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Art. 88 · Baubeginn

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 87 · Original-PDF

Baubeginn

1Voraussetzungen Mit den Bauarbeiten (eingeschlossen Erdbewegungen, Abbruch und Grabarbeiten) darf erst begonnen werden, wenn die Baubewil­ ligung rechtskräftig ist. Die Ausführungspläne des Bauvorhabens müssen in der Regel von der Bauverwaltung genehmigt sein. Gemäss diesen Plänen wird das Schnurgerüst abgenommen.

2Vorzeitiger Baubeginn Wenn keine Einsprachen eingegangen sind und der Baugesuchstel­ ler die Anforderungen der Baubewilligung anerkennt, kann der Ge­ meinderat in der Baubewilligung den Beginn der Bauarbeiten vor Ablauf der Beschwerdefrist erlauben.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.