Art. 86 · Erweiterte Bewilligungspflicht
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 86 · Original-PDF
Erweiterte Pflicht Altstadt und und Stadtgraben
1Altstadt und Stadtgraben In den Grundnutzungszonen Altstadt und Stadtgraben sind zusätz lich bewilligungspflichtig: a Fassaden- und Fenstererneuerungen. b Aussenbeleuchtungen und Aussenbeschriftungen. c Malereien, Skulpturen und Zierat an Fassaden und Dächern. d Das Pflanzen und Beseitigen von Bäumen. e Das Aufstellen von Containern. f Dachbelagsänderungen. g Vorplatzgestaltungen. h Satellitenempfangsanlagen und Aussenantennen.
2Kleingehölze Für das Fällen geschützter Einzelbäume oder das Roden geschützter Kleingehölze gelten Art. 44 und 45 BNO. Kleingehölze
3Bauten ausserhalb von Bauzonen Der Bewilligungspflicht werden ausserhalb der Bauzonen ergän zend unterstellt: Bauten ausserhalb von Bauzonen a Aufforstungen und Christbaumkulturen. b Einrichtungen der Solegewinnung. c Geländeveränderungen gemäss § 30 Abs. 1 lit. d ABauV. * Art. 85a im Rahmen der Totalrevision Nutzungsplanung Kulturland am 10. Dezember 2008 beschlossen, genehmigt am 6. Mai 2009. BNO Rheinfelden 86
4Meldepflicht Meldepflichtig sind, auch wenn sie nicht der Baubewilligungspflicht unterstehen: a Nachträgliche äussere Wärmedämmungsmassnahmen an der Aussenhülle von Gebäuden. b Archäologische Funde im Boden und in Gebäuden. c Verschiebung oder Überdeckung von March- oder Vermessungszei chen bei Bauarbeiten (schriftliche Meldung an den Bezirksgeometer).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.