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Art. 65 · Grenzabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 76 · Original-PDF

Grenzabstand Für die Bemessung des Grenzabstandes gelten: Richtlinien a Für traufseitige Fassaden die Gebäudehöhe. b Für Giebelfassaden die Gebäudehöhe, vermehrt um die halbe Höhe des Giebeldreiecks. c Für asymmetrische Giebelfassaden die grössere Gebäude­höhe, vermehrt um die halbe Höhe des daraus resultie­renden Giebeldreiecks. Arealüberbauung Arealüberbauung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.