Art. 33 · Landschaftsschutzzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 43 · Original-PDF
1Zweck Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung und Pflege besonders wertvoller Natur- und Zielsetzung Kulturlandschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. Nutzung
2Nutzung Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachfol genden Einschränkungen nach Art. 26.
3Nutzungseinschränkung Alle Nutzungen oder Einwirkungen auf das Landschaftsbild, die nicht im Einklang mit dem Zonenzweck stehen, sind untersagt. Insbesondere sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
–neue Bauten und Anlagen
–gartenbauliche Nutzungen
–länger als drei Monate dauernde Abdeckungen (Folientunnel, Hagelschutz, u.ä.)
–Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablage rungen)
–künstliche Veränderungen des Wasserhaushaltes
–das Lagern von Materialien wie Siloballen, landwirtschaftlichen Maschinen o.ä..
4Ausnahmen Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feld unterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen sowie Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Rena turierungsmassnahmen, Flur- oder Wanderwege und Einrichtungen, die der landschaftsbezogenen Erholung dienen oder Ähnliches kön nen bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. BNO Rheinfelden 43
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.