Art. 26 · Landwirtschaftszone
BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 36 · Original-PDF
1Zweck Nutzung Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirt schaftliche und gartenbauliche Produktion, die Gewinnung von En ergie aus Biomasse sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 RPG bestimmt*. 2 weitere Nutzungen Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs formen richtet sich nach eidgenössischem Recht.* Bauten
3Baumasse Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen wer den Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festge legt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäude höhe, mindestens aber 4 m.
4Eingliederung Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betrof fener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich un ter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufü gen.
5Vernetzung Ökologische Ausgleichsflächen sind auf die Vorgaben der kommu nalen Richtpläne abzustimmen.
6Empfindlichkeitsstufe III. Lärmempfindlichkeit * siehe Seite 93 BNO Rheinfelden 36
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.