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Art. 26 · Landwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Rheinfelden · S. 36 · Original-PDF

1Zweck Nutzung Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirt­ schaftliche und gartenbauliche Produktion, die Gewinnung von En­ ergie aus Biomasse sowie für die innere Aufstockung im Sinne der Art. 16 und Art. 16a Abs. 1, Abs. 1bis und Abs. 2 RPG bestimmt*. 2 weitere Nutzungen Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungs­ formen richtet sich nach eidgenössischem Recht.* Bauten

3Baumasse Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen wer­ den Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festge­ legt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäude­ höhe, mindestens aber 4 m.

4Eingliederung Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betrof­ fener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich un­ ter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufü­ gen.

5Vernetzung Ökologische Ausgleichsflächen sind auf die Vorgaben der kommu­ nalen Richtpläne abzustimmen.

6Empfindlichkeitsstufe III. Lärmempfindlichkeit * siehe Seite 93 BNO Rheinfelden 36

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.