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Art. 45 · Gefahrenzonen allgemein

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 34 · Original-PDF

1Für Neubauten und Anlagen sowie für wesentliche Änderungen bestehen­ der Bauten und Anlagen, welche in rechtskräftigen Gefahrenzonen realisiert werden sollen, sind Massnahmen zu treffen, die diese Objekte gegen Einwir­ kungen der spezifischen Naturgefahren hinreichend schützen.

2Die baulichen Massnahmen und deren Wirkung, die zum Schutz vor den spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben.

3Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen ist ausgeschlossen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.