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Art. 36 · Verhältnis von Gewerbezonen zu Wohnzonen respektive zu

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 28 · Original-PDF

Wohn- und Geschäftszonen

1Grenzt eine Gewerbezone an eine Wohnzone oder an eine Wohn- und Ge­ schäftszone, so darf in der Gewerbezone bis auf eine Tiefe von 15.0 m – ge­ messen ab dem Rand der Wohn- respektive der Wohn- und Geschäftszone

–nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzenden Wohnzone respektive Wohn- und Geschäftszone zulässt.

2Bildet eine Strasse die Grenze zwischen einer Wohnzone respektive einer Wohn- und Geschäftszone und einer Gewerbezone, so darf das Areal zwi­ schen Bau- und Strassenlinie in der Gewerbezone nicht zu Lagerzwecken verwendet werden. Dieses Areal kann als Autoabstellplatz genutzt werden. Es muss ansprechend gestaltet und begrünt werden.

3Im Grenzbereich zur Wohnzone respektive zur Wohn- und Geschäftszone sind die Parkplätze auf Parzellen der Gewerbezone über eine zentrale Zu­ fahrt ab Gemeindestrasse parzellenintern zu erschliessen.

4Im Grenzbereich zur Wohnzone bzw. zur Wohn- und Geschäftszone sind Bereiche für offene Anlieferungen zwingend im seitlichen oder rückwärtigen Bereich der Parzelle anzuordnen.

5Im Grenzbereich zur Wohnzone bzw. zur Wohn- und Geschäftszone sind keine Betriebe zugelassen, bei welchen in der Produktion oder Lagerung ge­ fährliche Stoffe benötigt respektive vorhanden sind. Diese Bestimmung gilt nicht für bereits bestehende Betriebe. 3.5 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.