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Art. 27 · Vereinfachtes Quartierplanverfahren

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 14 · Original-PDF

1Die Aufstellung von Quartierplänen in vereinfachten Verfahren gemäss §§ 37 ff. und insbesondere § 42 RBG ist in jeder Bauzone auf dafür geeigne­ ten Arealen möglich. Die Mindestfläche von Quartierplanungen beträgt 2'000 m². Diese Mindestfläche kann in Gewerbezonen unterschritten wer­ den. Quartierpläne im vereinfachten Verfahren werden vom Gemeinderat er­ lassen.

2Für die Anwendung des vereinfachten Quartierplanverfahrens gelten fol­ gende Grundsätze: a. Art der Nutzung gemäss Grundzone; 14 Gemeinde Reinach 7.1-1 b. Nutzungsmass gemäss Grundzone. Ein Nutzungsbonus von maximal 8% (relativ) der Grundnutzung kann gewährt werden, wenn die unter § 26 Abs. 5 ZRS aufgeführten Kriterien und Randbedingungen be­ achtet werden und eine hochstehende Bebauungs- und Aussenraum­ qualität sichergestellt ist. c. Gebäude und Umgebung sind so zu gestalten, dass sie in das nach­ barliche Siedlungsbild passen. Der Gemeinderat kann gegenüber der Grundzone die Erhöhung des Gebäudeprofils um maximal ein zu­ sätzliches Vollgeschoss gestatten. d. Verkehrsmässige Erschliessung gemäss Strassennetzplan. Anbin­ dung und Ergänzung zweckmässiger öffentlicher Fusswegverbindun­ gen zum Fusswegnetz der Gemeinde.

3Im Übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen und Verfahrensschritte (mit Ausnahme der Beschlussfassung) wie beim ordentlichen Quartierplan­ verfahren (§ 26 ZRS).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.