Art. 23 · Einfriedigungen
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 12 · Original-PDF
1Massive Einfriedigungen zwischen Nachbargrundstücken mit einer Höhe grösser als 1.2 m sind bewilligungspflichtig. Die einschlägigen nachbarrecht lichen Vorschriften bleiben vorbehalten.
2Einfriedigungen an öffentlichen Strassen mit einer Höhe grösser als 1.2 m sind bewilligungspflichtig. Nicht bewilligungspflichtig sind Einfriedigungen in Form von Grünhecken.
3Entlang von Gemeindestrassen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1.8 m zulässig. Diese Einfriedigungen sind vollflächig strassenseitig zu be grünen und ordentlich zu unterhalten. Für Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1.4 m gilt der Grenzabstand gemäss § 92 Abs. 2 RBG. Einfriedigungen mit einer Höhe von über 1.4 m müssen mindestens 0.4 m von der Strassen linie abrücken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.