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Art. 23 · Einfriedigungen

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 12 · Original-PDF

1Massive Einfriedigungen zwischen Nachbargrundstücken mit einer Höhe grösser als 1.2 m sind bewilligungspflichtig. Die einschlägigen nachbarrecht­ lichen Vorschriften bleiben vorbehalten.

2Einfriedigungen an öffentlichen Strassen mit einer Höhe grösser als 1.2 m sind bewilligungspflichtig. Nicht bewilligungspflichtig sind Einfriedigungen in Form von Grünhecken.

3Entlang von Gemeindestrassen sind Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1.8 m zulässig. Diese Einfriedigungen sind vollflächig strassenseitig zu be­ grünen und ordentlich zu unterhalten. Für Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 1.4 m gilt der Grenzabstand gemäss § 92 Abs. 2 RBG. Einfriedigungen mit einer Höhe von über 1.4 m müssen mindestens 0.4 m von der Strassen­ linie abrücken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.