Art. 22 · Abgrabungen und Aufschüttungen (Terrainmodellierung)
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 11 · Original-PDF
1Terrainveränderungen sind mit Zurückhaltung auszuführen und dürfen das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.
2Abgrabungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal gemes sen nicht überschreiten: a. 1.0 m in allen Zonen ausser in der Zone W2a und in den Gewerbezo nen; 11 7.1-1 Gemeinde Reinach b. 1.5 m in der Zone W2a.
3Aufschüttungen dürfen gegenüber dem gewachsenen Terrain vertikal ge messen nicht überschreiten: a. 0.8 m in allen Zonen ausser in der Zone W2a und in den Gewerbezo nen; b. 1.5 m in der Zone W2a.
4Stützmauern dürfen nicht höher als maximal 2.0 m sein. Dieses Mass darf nur für Parzellenerschliessungszwecke überschritten werden.
5Abgrabungen und Aufschüttungen in den Gewerbezonen unterliegen kei nen Auflagen. § 22 ZRS sind zulässig. Vorbehalten bleiben baugesetzliche Bestimmungen (§ 62 RBV).
3In Grünzonen dürfen Fusswege angelegt werden, sofern sie unversiegelt oder mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialien befestigt werden. Mindestens zwei Drittel der Grünfläche muss jedoch bepflanzt oder naturnah ausgestaltet sein. Allfällige Bestockungen und Bepflanzungen sind mit standortheimischen Arten auszuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.