Art. 49
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: Allgemeine Anforderungen
a)Stellung (Firstrichtung)
b)Grösse der Baukuben
c)Wirkung im Strassenraum
d)Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse
f)Dachform, Dachneigung
g)Fassadengliederung
h)Materialwahl, Farbe
i)Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen;
b)Vorschläge zur besseren Einordnung fordern;
c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung durch Fachpersonen zu Lasten der Bauherrschaft verlangen;
d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und
e)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
BNO Reinach, 26. Oktober 2016 24
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.