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Art. 48

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF

1In den Kernzonen und Dorfzonen beurteilt der Gemeinderat die Einordnung, unter Beizug von Fachleuten, anhand der in § 9 Abs.

3BNO und § 10 Abs. 3 BNO aufgeführten Kriterien.

2Fassaden-, Fenster- und Dachrenovationen, Solar-, Sende- und Empfangsanlagen sowie wesentliche Änderungen der Umgebung sind im Rahmen des übergeordneten Rechts bewilligungspflichtig.

3Neubauten und wesentliche Umbauten sollen frühzeitig als Voranfrage eingereicht werden, damit die Gemeinde mittels frühzeitiger Beratung die Erhaltung und Pflege des Ortsbildes gewährleisten kann. Ortsbildschutz Kernzone / Dorfzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.