Art. 17 · Weilerzone Gishalde (WZ)
BZO Bau- und Zonenreglement Reiden · S. 10 · Original-PDF
1Zweck: Die Weilerzone bezweckt die Erhaltung und massvolle Entwicklung des Weilers Gishalde unter Berücksichtigung der gewachsenen, das Ortsbild prägenden Strukturen.
2Nutzung: Wohnbauten, landwirtschaftliche Bauten, höchstens mässig störende Geschäfts- und Gewerbebetriebe.
3Bauweise: Neue Hauptbauten sind nicht gestattet. Die Umnutzung bestehender landwirtschaftlicher Bauten ist zulässig, sofern das bestehende Gebäudevolumen nicht verändert wird. Unter Berücksichtigung von Abs. 1 sind Kleinbauten bis zu einer maximalen Grösse gernäss den Bestimmungen von § 132 Abs. 1 PBG zulässig.
4Lärmempfindlichkeitsstufe: III
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.