Art. 31 · 11. Zusammenbauen
BZO Baureglement Gemeinde Reichenburg · S. 10 · Original-PDF
von Bauten 12. Strassenabstand 13. Gewässerraumbaulinien 20 Baureglement der Gemeinde Reichenburg 21 5 Bei der offenen Bauweise kann der Gemeinderat in begründeten Fällen die Grenzabstände bis auf 1.0 m reduzieren, unter Berücksichtigung der bisherigen Überbauung auf dem Baugrundstück, der projektierten Überbauung auf dem Nachbargrundstück sowie der Stellung, Lage und des Volumens des zu 6 Das oberste Vollgeschoss muss als Dachgeschoss gemäss 4 Zulässig ist die offene und die geschlossene Bauweise. realisierenden Gebäudes für das Ortsbild. Art. 23 Abs. 3 ausgebildet werden. t) Übriges Gemeindegebiet UE u) Reservegebiet RS D. Übrige Gebiete 3. Kernzonen A und B 2. Woh - und Gewer ezonen 1. Wohnzonen 3 Neubauten und Umbauten sowie Fassadenrenovationen ha— 2 Dem Zonencharakter entsprechende, nicht störende, kleine 4 In der Zone W2 sind Ein- und Zweifamilienhäuser sowie lmmissionen verursachen (namentlich Sexshops, Bordelle und Reihenhäuser gestattet; die Wohnzonen WS und W4 sind für 1 in den Wohn- und Gewerbezonen sind neben mässig terialien, Massstäblichkeit und Gestaltung dem bestehenden 2 Der Wohnanteil darf bis 70% der anrechenbaren Bruttoge- 1 Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und triebe sowie Venwaltungsbauten und kulturelle Einrichtungen ben sich bezüglich Stellung, Bauvolumen, Bauhöhen, BaumaOrtsbild anzupassen. Grössere bauliche Massnahmen sind 3 Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle 1 Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse 2 Sie sind für Wohnbauten, Gewerbe- und Dienstleistungsbestörenden Gewerbebetrieben auch Wohnbauten gestattet. Dienstleistungen des erotischen Gewerbes). mit mässig störenden Emissionen bestimmt. durch einen Fachberater zu begutachten. Förderung eines attraktiven Dorfkerns. Gewerbebetriebe sind gestattet. Mehrfamilienhäuser bestimmt. schossfläche betragen. gewährleisten. A. Bauzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.