Art. 25 · c) Mehrlängenzuschlag
BZO Baureglement Gemeinde Reichenburg · S. 9 · Original-PDF
6
c)Mehrlängenzuschlag
e)Flächenausgleich 7. Gebäudehöhe
d)Staffelung 18 Baureglement der Gemeinde Reichenburg 19 2 Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der zonengemässe Gebäude- und Firsthöhe auf der talseitigen 4 Bei Bauten an Hanglagen mit mehr als 20 % Neigung darf die 3 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. Fassade um 10 % überschritten werden. Baukörpers gesondert bestimmt. 3 Innerhalb der „Gewässerraumbaulinie II“ dürfen keine Haupt— gebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für 2 lnnerhalb der „Gewässerraumbaulinie |“ dürfen nur standortzonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine Fuss- und Wandewvege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt übenwiegenden Interessen entgegenstehen. bauten erstellt werden. nutzung. 14. Gewässerabstand Eindolung 16. Andere Abstandsvorschriften 15. Waldabstand 17. Firsthöhe 1 Gegenüber eingedolten Gewässern ist ein Gewässerabstand lagen innerhalb der Gewässerraumbaulinien sind in ihrem Be- 4 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare An- 5 Für die weitergehende Gestaltung und Bewirtschaftung des Waldgrenze 2 m ausserhalb der in den Grund—buchplänen von mindestens 15 m ab Waldgrenze einzuhalten, wobei die Gewässerraums gelten die Vorgaben gemäss Art. 410 Abs. 3 1 Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Abstand vor, die den grössten Abstand vorsieht. Gegenüber vermar- 2 Erschliessungsstrassen sowie Iandwirtschaftliche Güter- und kten Privatstrassen, welche nicht dem Gemeingebrauch 2 Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene von 3 m gegenüber der Mittelachse, mindestens jedoch 1.0 m das kantonale Recht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein gewidmet sind, gilt für die Bemessung des Grenzabstandes nur 1 Die erlaubte Firsthöhe wird durch die Zonenordnung festgder Strassenabstand gemäss Art. 30 anwendbar. Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig. 1 Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. ab Bauwerk der Eindolung einzuhalten. enthaltenen Stockgrenze verläuft. ff. Gewässerschutzverordnung. stand grundsätzlich geschützt. elegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.