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Art. 9.1 · Arealüberbauungen

BZO Regensdorf · S. 24 · Original-PDF

9.1 Arealüberbauungen

1Mit Ausnahme der Wohnzonen W0.8 und W1.0 sowie der Zentrumszonen Z-BN A und Z-BN B sind in allen Wohnzonen und Zentrumszonen Arealüberbauungen zugelassen, sofern keine Sonderbauvorschriften bestehen.

2Die Arealflächen müssen eine Mindestgrösse von 4'000 m2 aufweisen.

3Gegenüber Grundstücken und Gebäuden ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Abstände einzuhalten. Für die übrigen Bauabstände gilt das Planungs- und Baugesetz.

4Der Ausnützungszuschlag beträgt:

–in der Zone W1.2 0.1 m3/m2

–in den Zonen W1.5 und W1.8 0.2 m3/m2

–in den Zonen W2.2, W2.5 und WG2.5 0.3 m3/m2

–in den Zonen Z3.5, W3.5 und Z5.0 0.4 m3/m2

5Bei Arealen in unterschiedlichen Zonen sind Nutzungsverlagerungen zulässig, wobei die zonengemässe Ausnützung der Regelüberbauung in keiner Zone um mehr als einen Fünftel überschritten werden darf.

6In den Zonen W1.8, W2.2, W2.5, WG2.5 und W3.5 darf die Gebäudehöhe um 2.5 m erhöht werden.

7Die Gebäudelänge darf überschritten werden.

8Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn

a)die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten und die baulichen Massnahmen dem Gesamtbild der Bebauung entsprechen oder

b)eine neue Arealüberbauung vorgelegt wird.

9Im Übrigen gelten die Bauvorschriften für die Regelbauweise.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.