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Art. 7

BZO Regensdorf · S. 7 · Original-PDF

7 1a.7 Freilegung von Untergeschossen

1Das Freilegen von Untergeschossen ist nur bis zu 1.5 m unterhalb des gewachsenen Terrains zulässig, wenn die dadurch sichtbare Fassade nicht höher als die zulässige Gebäudehöhe wird. Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Haus- und Kellerzugänge, Gartenausgänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Einzel-, Doppel- und Sammelgaragen.

2Abgrabungen dürfen dabei nur soweit gehen, dass sie höchstens die Hälfte des Gebäudeumfangs betreffen. 1a.8 Dachform

1Die Gesamtbreite von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf zusammen höchstens zwei Fünftel der betreffenden Fassadenlänge betragen.

2Querbauten mit einer Tiefe von höchstens 2.0 m dürfen die zulässige Gebäudehöhe überschreiten. Der Querfirst muss dabei deutlich tiefer (mindestens 1.0 m) als der Hauptfirst liegen. Die Gesamtbreite von Dachaufbauten und Querbauten darf zusammen höchstens die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge betragen. 1a.9 Aussenantennen

Aussenantennen sind unzulässig, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.